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   OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18   

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https://dejure.org/2019,16639
OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18 (https://dejure.org/2019,16639)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.05.2019 - 4 U 1316/18 (https://dejure.org/2019,16639)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - 4 U 1316/18 (https://dejure.org/2019,16639)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a
    Verwirkung des Widerspruchsrechts nach Abschluss einer Lebensversicherung im Policenmodell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 764
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.2016 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18
    Allgemeingültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung über das Rücktritts- oder Widerspruchsrecht einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, hat der Bundesgerichtshof nicht aufgestellt (vgl. Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15).
  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 343/15

    Fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Widerspruchsrecht

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18
    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15 - juris).
  • BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 18.07.2018 - IV ZR 68/17 - juris) kommt es auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind.
  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18
    Zwar können auch in Fällen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechtes und das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben unzulässig sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15 - juris).
  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 217/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell:

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18
    Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist auch nicht deshalb treuwidrig, weil der Versicherungsnehmer wiederholt Vertragsänderungen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15 - juris).
  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 164/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Wirksamkeit der

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18
    Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung jedenfalls den bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 164/15 - juris).
  • OLG Dresden, 28.11.2017 - 4 U 1351/17

    Treuwidrigkeit des Rücktritts von einem Versicherungsvertrag nach Verwendung als

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18
    Solche Umstände können etwa bei Neuabschluss nach Kündigung oder dem wiederholten Einsatz der Versicherung als Kreditmittel vorliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 28.11.2017 - 4 U 1351/17 - juris - mit weiteren Hinweisen).
  • OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen:

    Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn nach dem zuvor unter Ziffer (1) Gesagten soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist ja von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. BGH, a. a. O., welche Entscheidung sich zu der Zeit zwischen Antrag und Annahme in dem dortigen Fall nicht verhält und noch nicht einmal die Andeutung einer ansonsten hierzu nötigen Prüfung erkennen lässt; siehe vergleichbar auch OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, - zitiert nach juris -, bei einer Antragstellung am 29.08.2006 und einer Policenübersendung [schon] am 08.09.2006; a. A. OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.: 4 U 1245/19, - zitiert nach juris -, Rn. 37).

    Ein solches Verhalten des Klägers konnte die Beklagte nicht dahingehend verstehen, dass er unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt am Vertrag festhalten wollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, Rn. 23 m. w. N.; siehe insbesondere auch BGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: IV ZR 217/15, Rn. 14, zu Vertragsänderungen und der Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler, und Urteil vom 27.04.2016, Az.: IV ZR 486/14, Rn. 15, zu einem Policendarlehen, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 08.09.2021 - IV ZR 133/20

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

    Nach einer Ansicht genügt eine Beitragsfreistellung für sich genommen nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Fortbestand des Vertrages zu begründen, weil es sich um eine bloße Ausübung von Vertragsrechten handele (OLG Oldenburg NJW-RR 2020, 222 Rn. 28; OLG Karlsruhe WM 2020, 149 Rn. 77; OLG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2019 - 4 U 1316/18, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 24 U 13/18, juris Rn. 7).
  • OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20

    Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig

    Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn nach dem zuvor unter lit. (a) Gesagten soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist ja von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. BGH, a. a. O., welche Entscheidung sich zu der Zeit zwischen Antrag und Annahme in dem dortigen Fall nicht verhält und noch nicht einmal die Andeutung einer ansonsten hierzu nötigen Prüfung erkennen lässt; siehe vergleichbar auch OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, - zitiert nach juris -, bei einer Antragstellung am 29.08.2006 und einer Policenübersendung [schon] am 08.09.2006; a. A. OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.: 4 U 1245/19, nicht veröffentlicht).

    Ein solches Verhalten der Klägerin konnte die Beklagte nicht dahingehend verstehen, dass sie unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt am Vertrag festhalten wollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, Rn. 23 m. w. N.; siehe insbesondere auch BGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: IV ZR 217/15, Rn. 14, zu Vertragsänderungen und der Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler, jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Dresden, 15.06.2021 - 4 U 102/21

    1. Bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung zu einem fondsgebundenen

    Hieran hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse (Senat, Urteil vom 07.05.2019 - 4 U 1316/18).

    Besonders gravierende Umstände lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass der Versicherungsnehmer langjährig Prämien gezahlt, um eine Beitragsfreistellung ersucht oder den Vertrag "aktiv gemanagt" hat, indem er - wie hier - seine Anlagestrategie geändert hat (Senat, Urteil vom 07. Mai 2019 - 4 U 1316/18 -, Rn. 23, juris).

    Ausschüttungen, die nicht ausbezahlt, sondern investiert und zum Kauf von Fondsanteilen verwendet werden, werden aber Bestandteil des Sparbeitrags und nehmen ab diesem Zeitpunkt an der Entwicklung der Fondsanteile teil (Senat, Urteil vom 07. Mai 2019 - 4 U 1316/18 -, Rn. 28, juris).

  • OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 623/21

    1. Bei fehlender drucktechnischer Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung ist

    Der Vertrag gilt als im Policenmodell abgeschlossen, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2018 - IV ZR 68/17 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 07.05.2019 - 4 U 1316/18 - juris).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15 - juris; Senat, Urteil vom 07.05.2019 - 4 U 1316/18 - juris).

  • OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im

    Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn nach dem zuvor unter Ziffer (1) Gesagten soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist ja von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. BGH, a. a. O., welche Entscheidung sich zu der Zeit zwischen Antrag und Annahme in dem dortigen Fall nicht verhält und noch nicht einmal die Andeutung einer ansonsten hierzu nötigen Prüfung erkennen lässt; siehe vergleichbar auch OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, - zitiert nach juris -, bei einer Antragstellung am 29.08.2006 und einer Policenübersendung [schon] am 08.09.2006; a. A. OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.: 4 U 1245/19, - zitiert nach juris -, Rn. 37).

    Ein solches Verhalten des Klägers konnte die Beklagte nicht dahingehend verstehen, dass er unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt am Vertrag festhalten wollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, Rn. 23 m. w. N.; siehe insbesondere auch BGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: IV ZR 217/15, Rn. 14, zu Vertragsänderungen und der Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler, und Urteil vom 27.04.2016, Az.: IV ZR 486/14, Rn. 15, zu einem Policendarlehen, jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

    Ein solches Verhalten des Klägers konnte die Beklagte nicht dahingehend verstehen, dass er unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt am Vertrag festhalten wollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, Rn. 23 m. w. N.; siehe insbesondere auch BGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: IV ZR 217/15, Rn. 14, zu Vertragsänderungen und der Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2019, Az.: 20 U 209/19, Rn. 16, zu einer Änderung des Bezugsrechtes, Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 17.06.2020, Az.: IV ZR 10/20, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 29.04.2020 - 4 U 212/20

    Verwirkung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers

    Zwar begründet die normale Vertragsdurchführung im Regelfall keine besonders gravierenden Umstände, die ein Widerspruchsrecht ausschließen können (Senat, Urteil vom 07. Mai 2019 - 4 U 1316/18 -, Rn. 23, juris).
  • OLG Bamberg, 14.05.2020 - 1 U 382/19

    Rentenversicherung, Berufung, Widerspruchsrecht, Versicherungsnehmer, Verwirkung,

    Nach einer in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung genügt eine Beitragsfreistellung für sich allein nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrages zu begründen, da es sich um eine bloße Ausübung von Vertragsrechten handele (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019, Az. 12 U 134/17; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2019, Az. 5 U 109/19; OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az. 4 U 1316/18).
  • OLG Dresden, 27.03.2020 - 4 U 212/20
    Zwar begründet die normale Vertragsdurchführung im Regelfall keine besonders gravierenden Umstände, die ein Widerspruchsrecht ausschließen können (Senat, Urteil vom 07. Mai 2019 - 4 U 1316/18 -, Rn. 23, juris).
  • OLG Dresden, 06.08.2019 - 4 U 1084/19

    Widerspruchsbelehrung in einem Lebensversicherungsvertrag

  • OLG Rostock, 11.04.2023 - 4 U 150/22

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung in fondsgebundenem

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